Ingenieurbüro Schönefeld GmbH
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    HOAI - Honorierung

    (was tut sich bei der Angebotsbearbeitung / (m)eine Polemik)

    Im "spektakulären" EuGH - Urteil vom 04.07.2019 zur HOAI 2013, bezüglich der Anwendung der verordneten Mindest- und Höchst-Honorarsätze, ging es dem EuGH im Wesentlichen um die im deutschen Recht nicht definierte Mindestqualifikation der Leistungserbringer zur Rechtfertigung einer Honorarermittlung nach HOAI.

    Anstatt in einem Fachplanergesetz die Randbedingungen für eine Mindestqualifikation zur Erbringung von Ingenieurleistungen zu definieren und damit die Voraussetzungen für die EuGH-konforme weitere Verwendung der HOAI zu setzen, ging man mit der "Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" sowie der nunmehr "umformulierten" HOAI 2013 den politisch deutlich einfacheren Weg.

    Die HOAI 2021 stellt zukünftig nur noch den "unverbindlichen" Rahmen für die Honorarermittlung. Die Honorierungstatbestände werden schön übernommen (was der Ingenieur "vermeintlich" zu erbringen hat), das den nicht definierten / definierbaren Leistungen gegenüberstehende Honorar ist nach Belieben zu ermitteln. Die von unseren Ingenieurverbänden mit "Löwenmut" hart umkämpfte Ergänzung in der Verordnung zu "ANGEMESSENEN" Honoraren ist, nach den aktuell festzustellenden Honorarangeboten, nicht sehr viel wert.

    Was sich seit über 50 Jahren (seit der GOI als Vorgänger der HOAI von 1977) in Deutschland für die Honorarermittlung bei Planungsleistungen für beide Seiten (Auftraggeber und Ingenieurdienstleister) bewährt hat, sollte nicht grundsätzlich wegen der Ratlosigkeit der Politik infrage gestellt werden. Auch wenn einige Vergabestellen nunmehr meinen, alles, insbesondere die "Mindestsätze" als (bisher) zwingende Untergrenze der Honorarermittlung, dem freien Wettbewert überlassen zu dürfen, sollten sich "qualifizierte Ingenieurbüros" nicht auf diesen reinen Preiswettbewerb (der in dieser Form weder vom Verordnungsgeber gewollt noch vorgesehen ist) einlassen.

    Leider ist dies allerdings bei sehr vielen "Ingenieurbüros" nicht angekommen. Preisabschläge von bis zu 30 % gegenüber einer bereits moderaten Honorarermittlung auf der Grundlage der HOAI sind aktuell festzustellen. Und das freiwillig. Entweder kämpfen diese bereits um ihre Existenz oder sie haben sich in den vergangenen Jahren "dumm und dusselig" verdient. Kann ich von unserem Büro leider nicht bestätigen.

    Die zukünftige Preis- und die davon abhängige Leistungsgestaltung manifestiert sich auch in eingen aktuellen Fortbildungsseminaren. Statt der Aufklärung was man ansetzen kann und muss und was nicht rechtens ist, erfolgen jetzt vielerorts bereits die Hinweise was man dem AG im Zuge der Auftragsanbahnung noch sagen darf oder soll, wo man sich besser bedeckt hält und wo und wie man Nachträge (Auftragserweiterungen) erwirkt. Diese Denkweise kannte ich bisher nur von ausführenden Firmen. Und am besten ist, wenn man ohne Vertrag arbeitet. Dann stehen einem für die Vergütung zumindest die Mindest (Basis-) Sätze nach HOAI zu.

     

    Leistungswettbewerb (siehe §76 Abs. 1 Satz 1 der VgV)  ist OK, aber auch dann nur unter nachvollziehbaren und vergleichbaren Randbedingungen. Und hierzu gehört insbesondere die detaillierte und umfassende Leistungsformulierung der AG, z.B. in Anlehnung an die Anforderungen bei einer öffentlichen Ausschreibung nach VOB (aussagekräftige Leistungsbeschreibung mit "Bau"-Beschreibung und eindeutig kalkulierbaren Leistungspositionen). Für die Definition der erforderlichen Leistungen ist zumindest das Ergebnis einer Bedarfsplanung heranzuziehen.

     

    Bezüglich der auch in der HOAI 2021 immer noch geltenden Honorarsätze der HOAI 2013 sollten die (meist) öffentlichen Vergabestellen (und RPA´s) berücksichtigen, dass diese Honorarsätze, im Vorlauf zur verordneten HOAI 2013, am damals ermittelten Honorarbedarf (ermittelt aus den Datengrundlagen von 1996 bis 2012) festgesetzt und somit seit über 7 Jahren nicht mehr angepasst wurden.

    Unter Berücksichtigung der in diesem Zeitraum erfolgten Preiserhöhungen bei Büromiete, Strom, Heizung und Wasser, den "gelegentlichen" Lohnerhöhungen der Mitarbeiter und trotz dem Hinweis auf die aktuellen Baupreissteigerungen, kann wohl kaum noch davon ausgegangen werden, das die damals verordneten "Mindestsätze" als derzeit auskömmliche "Grundhonorare" für eine qualifizierte Ingenieurleistung anzusehen sind.

    Wie in der ursprünglichen Definition der HOAI sollte daher der Mittelsatz der REGEL-Honorarsatz sein, und dieser nur in Ausnahmen unterschritten werden.

    Auf der Grundlage dieser Ausführungen wird unser Büro bei Leistungswettbewerben gerne ein Angebot abgeben, allerdings dabei nur in begründeten Fällen die Honorarmittelsätze unterschreiten. Diese Feststellung resultiert auch aus den in unserem Büro bereits seit über 15 Jahren nachvollziehbar dokumentierten Zeit- und Kostenaufwendungen für die jeweilige Projektbearbeitung.

     

    ===>  Mit Bezug auf die zuvor angeführten Äußerungen möchte ich auf das seit Ende März 2021 vorliegende Honorar-Gutachten (HOAI 2021 - Aktuelle Anhaltswerte für Honorare, Siemon-Gutachten) verweisen. Herr Siemon hat bereits bei dem Honorargutachten zur HOAI 2013 maßgebend mitgewirkt und hat nunmehr auf der gleichen Basis die Honorarberechnungen aktualisiert. Das Siemon-Gutachten kann über die VBI bezogen werden. 

    Aus der Tabelle 36 des Gutachtens kann für die Vergütung "Ingenieurbauwerke" abgelesen werden, dass

                                    bei Anrechenbaren Kosten von 25.000 Euro die Honorare um rund 21,6 % und

                                    bis zu Anrechenbaren Kosten von 25.000.000 Euro die Honorare um rund 16 %

    angehoben werden müssten, um die aktuelle Kostensituation der Ingenieurbüros richtig wiederzugeben  !!!

    Die Honorare in der HOAI 2021 sind somit für Leistungen aus dem Leistungsbild Ingenieurbauwerke um mindestens 16 % zu niedrig. Bei den anderen Leistungsbildern sieht es nicht besser aus.

    Und unter diesen Randbedingungen gibt es immer noch Büros die Nachlässe auf die Vergütung nach HOAI 2021 geben ???

    Weitergehende Informationen zum Gutachten können Sie gerne bei mir nachfragen.

     

           

     

    Wie sagte einst John Ruskin (engl. Sozialreformer, 1819-1900):

    Es gibt kaum etwas auf der Welt, das nicht irgendjemand ein wenig schlechter machen
    und ein wenig günstiger verkaufen könnte und Menschen, die sich nur am Preis orientieren,
    werden die gerechte Beute solcher Machenschaften.
     
    Es ist unklug, zu viel zu bezahlen, aber es ist noch schlechter, zu wenig zu bezahlen.
    Wenn Sie zuviel bezahlen, verlieren Sie etwas Geld, das ist alles.
    Wenn Sie dagegen zu wenig bezahlen, verlieren Sie manchmal alles,
    da der gekaufte Gegenstand die ihm zugedachte Aufgabe nicht erfüllen kann.
     
    Das Gesetz der Wirtschaftlichkeit verbietet es, für wenig Geld viel Ware zu erhalten.

    Nehmen Sie das niedrigste Angebot an, müssen Sie für das Risiko, das Sie eingehen, etwas hinzurechnen.

    Und wenn Sie das tun, haben Sie auch genügend Geld, um für etwas Besseres zu bezahlen.

     

    Und Herr Ruskin hat hier mit Sicherheit nicht von überwiegend "unbeschreibbaren" Ingenieurleistungen, sondern von konkreten Handelswaren gesprochen.

     

     

     

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